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Ein Stadttor gegen Handelsrechte – London 1282

Bishopsgate droht im Sommer 1282 einzustürzen. Der Londoner Stadtrat weiß bereits, wer für die Reparatur zahlen soll: die deutschen Kaufleute in der Stadt. Diese wehren sich, denn an der Rechnung hängen ihre Rechte im Londoner Handel.

Der Streit gelangt vor das königliche Schatzamt. Dort müssen die Kaufleute entscheiden, was ihnen ihre Vorrechte wert sind.

Das Tor im Nordosten

Bishopsgate gehörte zu den sieben Toren der mittelalterlichen Stadtmauer. Es stand auf den Resten eines römischen Tores und führte auf die Fernstraße nach York.

Für die Verteidigung Londons spielte die Mauer im 13. Jahrhundert nur noch eine begrenzte Rolle. Die Stadt war längst über sie hinausgewachsen. An den Toren kontrollierten Wächter jedoch, wer London betrat und welche Waren hereingebracht wurden. Hier ließ sich auch Zoll erheben.

Die Pflicht zur Instandhaltung lag nach Ansicht der Stadt bei den deutschen Kaufleuten. London begründete dies mit den besonderen Rechten, die sie seit langer Zeit genossen. Bereits 1275 und erneut 1279 hatten sich Einwohner über das baufällige Tor und die ausbleibenden Reparaturen beschwert.

Viele Herkunftsstädte, eine Hanse

Deutsche Händler waren seit Generationen in London tätig. Kaufleute aus Köln hatten früh eigene Privilegien erhalten. Später kamen Händler aus Lübeck und weiteren Städten hinzu.

Sie verfolgten häufig unterschiedliche Interessen. Die Londoner Behörden behandelten sie jedoch zunehmend als gemeinsame Gruppe. In der Vereinbarung von 1282 erscheinen sie erstmals in einer erhaltenen Urkunde als „Kaufleute der deutschen Hanse“.

Der Begriff „Hanse“ bezeichnete hier die Gemeinschaft der deutschen Händler in London. Der Zusammenschluss der Städte entwickelte sich erst im Laufe der folgenden Jahrzehnte.

Die Waren sollen beschlagnahmt werden

König Eduard I. ließ den Streit vor dem Exchequer verhandeln, dem königlichen Schatzamt. Die Kaufleute konnten dort keinen überzeugenden Grund vorbringen, weshalb sie von der überlieferten Baupflicht befreit sein sollten.

Daraufhin erhielt London die Erlaubnis, sie durch die Beschlagnahmung ihrer Waren zum Einlenken zu zwingen. Kurz bevor es dazu kam, gaben ihre Vertreter nach.

Sie versprachen, sofort 160 Pfund Sterling für den Wiederaufbau von Bishopsgate zu zahlen. Bei Unruhen oder im Kriegsfall sollten sie künftig ein Drittel der Verteidigungskosten des Tores tragen. Die übrigen zwei Drittel übernahm die Stadt.

Rechte gegen Reparaturen

London bestätigte im Gegenzug die bisherigen Freiheiten der Kaufleute und befreite sie vom Mauergeld. Diese Abgabe wurde auf Waren erhoben und sollte dem Unterhalt der Stadtbefestigung dienen.

Auch beim Getreide erhielten die Händler besondere Rechte. Eingeführte Vorräte durften sie unter bestimmten Bedingungen lagern und verkaufen. Das war ein wichtiger Vorteil in einer Stadt, deren Behörden den Getreidehandel genau überwachten, weil steigende Preise rasch die Versorgung der Bevölkerung bedrohten.

Die Kaufleute durften außerdem einen eigenen Ältermann wählen, der bei Streitfällen eine wichtige Rolle spielte. Er musste Londoner Bürger sein und wurde vor dem Bürgermeister vereidigt. Damit blieb die Gemeinschaft der deutschen Händler in die städtische Rechtsprechung eingebunden.

Die Vereinbarung wurde im Juni 1282 geschlossen und am 4. Juli in die Unterlagen des Exchequers eingetragen. Die Kaufleute zahlten damit für Rechte, die sie wirtschaftlich fast wie Londoner Bürger behandelten.

Ein Tor als Beweisstück

In späteren Streitigkeiten über Abgaben verwiesen die deutschen Kaufleute immer wieder auf den Vertrag von 1282. Ihre Pflicht gegenüber Bishopsgate diente ihnen als Beleg für die zugesicherten Rechte.

Deshalb hielten sie das Tor weiter instand. Noch 1479 und 1480 ließ die Londoner Niederlassung Bishopsgate auf eigene Kosten aufwendig erneuern.


Zum Weiterlesen

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Hammel-Kiesow, R. (2025): Die Hanse.*

Wubs-Mrozewicz, J.; Jenks, S. (Hrsg.) (2013): The Hanse in Medieval and Early Modern Europe.*

Bildnachweis

Titel: Bishopsgate, Abbildung von 1690.

Alle Bilder gemeinfrei.

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