Am 20. Dezember 1955 vereinbarten die Bundesrepublik Deutschland und Italien in Rom, italienische Arbeitskräfte für die westdeutsche Wirtschaft anzuwerben. Italien hatte früh auf eine solche Vereinbarung gedrängt, um die hohe Arbeitslosigkeit zu mindern. Auf deutscher Seite bestand zunächst besonders in der Landwirtschaft Bedarf: Für saisonale und körperlich schwere Arbeit fanden Betriebe immer schwerer Beschäftigte.
Die Vereinbarung entstand zu einem Zeitpunkt, an dem in der Bundesrepublik noch keineswegs überall Vollbeschäftigung herrschte. Arbeitslose und unbesetzte Stellen konnten nebeneinander bestehen. Die Frage war, ob Menschen dort lebten und die Tätigkeiten übernehmen konnten, für die Arbeitgeber zusätzliche Kräfte suchten. Aus diesem begrenzten Vermittlungsproblem entwickelte sich in den folgenden Jahren eine weitreichende Arbeitsmigration.
Arbeitskräfte am falschen Ort
Nach dem Krieg hatte Westdeutschland Millionen Flüchtlinge und Vertriebene aufgenommen. Diese Zuwanderung bedeutete jedoch nicht, dass jeder Betrieb jederzeit passende Beschäftigte fand. Viele Neuankömmlinge waren zunächst in ländlichen Regionen untergebracht worden. Industrielle Arbeitsplätze lagen häufig anderswo, und der Wechsel dorthin scheiterte unter anderem am fehlenden Wohnraum.

Gleichzeitig veränderte das Wirtschaftswachstum die Nachfrage. Unternehmen erweiterten ihre Produktion und benötigten zusätzliche Beschäftigte. In der Landwirtschaft und in körperlich belastenden Tätigkeiten ließ sich der Bedarf früh nur schwer decken. Wer in einer besser bezahlten oder attraktiver erscheinenden Stelle Arbeit fand, wollte nicht unbedingt für eine andere Beschäftigung umziehen.
Die Anwerbung im Ausland bot Arbeitgebern deshalb einen zusätzlichen Weg. Sie konnten Arbeitskräfte für einen bestimmten Bedarf suchen lassen. Die Bundesregierung musste dabei berücksichtigen, dass Gewerkschaften und Teile der Öffentlichkeit die fortbestehende Arbeitslosigkeit im Inland sahen. Über die Arbeitsverwaltungen wollte sie den Zugang steuern und die Beschäftigungsbedingungen festlegen.
Für die italienische Regierung lag der Nutzen auf einer anderen Ebene. Die Auswanderung konnte die hohe Arbeitslosigkeit mindern. Das Geld, das Beschäftigte an ihre Familien überwiesen, verbesserte deren Versorgung. Italien hatte bereits mit anderen Staaten Vereinbarungen geschlossen. Die Bundesrepublik trat 1955 in eine bestehende europäische Arbeitsmigration ein.
Eine Reise mit zugewiesenem Arbeitsplatz
Das Abkommen sollte die Anwerbung über die Arbeitsverwaltungen beider Länder organisieren. Auf deutscher Seite war die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beteiligt. Unternehmen meldeten ihren Bedarf an. In Italien wurden Bewerber ausgewählt, die anschließend auf Grundlage eines Arbeitsvertrages nach Deutschland reisen konnten.
Für den Betrieb verringerte dieses Verfahren die Unsicherheit bei der Suche. Er wartete nicht darauf, dass Arbeitssuchende zufällig an seinem Standort eintrafen. Für die Bewerber eröffnete es einen geregelten Zugang zu einer Stelle im Ausland. Ihre Möglichkeiten blieben dabei wesentlich durch die angebotene Tätigkeit und die Bedingungen des Vertrages bestimmt.
Die Vorstellung eines zeitweiligen Aufenthalts prägte die Vereinbarungen. Die Beschäftigten sollten in der Bundesrepublik Geld verdienen und danach zurückkehren. Die verbreitete Bezeichnung „Gastarbeiter“ passte zu dieser Erwartung. Sie beschrieb zugleich, wie eng der Aufenthalt politisch mit der Arbeitskraft verbunden wurde. Die Frage, wie aus einer angeworbenen Person ein dauerhaft ansässiger Einwohner werden könnte, stand zunächst nicht im Mittelpunkt.
Auch für viele der angeworbenen Menschen war die Rückkehr ein eigenes Ziel. Ein höherer Verdienst sollte den Aufbau einer Existenz im Herkunftsland ermöglichen oder die dort lebende Familie unterstützen. Wie lange das dauern würde, ließ sich vor der Abreise jedoch kaum sicher bestimmen. Die Dauer des Arbeitsvertrags legte deshalb noch nicht fest, wann jemand genug für die Rückkehr angespart hatte.
Arbeiten und wohnen unter besonderen Bedingungen
In den Betrieben übernahmen ausländische Beschäftigte häufig belastende und angelernte Arbeiten. Für deutsche Arbeitnehmer konnte dies den Wechsel in andere Positionen erleichtern. Damit veränderte die Anwerbung auch, wer welche Aufgaben in den wachsenden Unternehmen übernahm. 1966 waren rund 90 Prozent der angeworbenen Arbeitskräfte als Arbeiter beschäftigt, überwiegend in un- oder angelernten Tätigkeiten.
Die Gewerkschaften mussten dabei eine doppelte Aufgabe erfüllen. Sie wollten verhindern, dass Arbeitgeber ausländische Kräfte zur Unterbietung bestehender Löhne einsetzten. Zugleich mussten sie die Interessen der neu Hinzukommenden innerhalb derselben Betriebe vertreten. Gemeinsame tarifliche Bedingungen konnten Beschäftigte gegen eine solche Konkurrenz schützen. Schwierigkeiten mit der Sprache oder eine geringe Kenntnis der eigenen Ansprüche konnten die praktische Durchsetzung dennoch erschweren.
Viele Unternehmen brachten angeworbene Arbeitskräfte in besonderen Unterkünften unter. Das löste zunächst ein Problem des Wohnungsmarktes und band die Beschäftigten räumlich an den Betrieb. Die Unterkunft konnte aber auch den Kontakt zur übrigen Bevölkerung begrenzen. Wer ein Zimmer mit Kollegen teilte und im Schichtdienst arbeitete, hatte andere Voraussetzungen für den Alltag als ein Haushalt mit eigener Wohnung.
1962 lebten nach zeitgenössischen Erhebungen zwei Drittel der angeworbenen Arbeitskräfte in Gemeinschaftsunterkünften. Die angeworbenen Menschen benötigten nach der Ankunft Unterstützung, die über die Vermittlung einer Stelle hinausging. Die Italienische Katholische Mission und italienische Sozialarbeiter der Caritas unterstützten die Neuangekommenen; Kontakte unter Landsleuten halfen ebenfalls bei der Orientierung. Aus den gemeinsamen Schwierigkeiten entstanden Verbindungen, die länger bestehen konnten als der erste Arbeitsvertrag.
Der Bedarf wächst
Mit dem anhaltenden Aufschwung stieg der Bedarf weiter. 1960 schloss die Bundesrepublik Anwerbeabkommen mit Spanien und Griechenland. Im Oktober 1961 folgte die Vereinbarung mit der Türkei. Auch die Regierungen der Herkunftsländer wirkten darauf hin, ihren Staatsangehörigen einen Zugang zum westdeutschen Arbeitsmarkt zu eröffnen.

Der Bau der Berliner Mauer im August 1961 veränderte die Lage zusätzlich. Der regelmäßige Zustrom von Arbeitskräften aus der DDR brach weitgehend ab. Westdeutsche Betriebe konnten nicht mehr in demselben Umfang darauf rechnen, Menschen aus dem Osten einzustellen. Die Anwerbung im Ausland gewann dadurch weiter an Gewicht, obwohl sie bereits Jahre zuvor begonnen hatte.
Der Mauerbau verstärkte somit einen Bedarf, auf den die Regierungen schon seit 1955 mit Anwerbeabkommen reagierten. Der Anteil ausländischer Beschäftigter stieg von 0,8 Prozent im Jahr 1959 auf 6,3 Prozent 1966. Für die wachsende Wirtschaft wurde diese Zuwanderung immer schwerer entbehrlich. Unternehmen waren daran interessiert, eingearbeitete Beschäftigte zu behalten, statt ständig neue Kräfte auszuwählen und anzulernen.
Wenn die Befristung ihren Zweck verliert
Besonders deutlich zeigte sich dieser Widerspruch an der Vereinbarung mit der Türkei. Sie sah zunächst eine Beschränkung des Aufenthalts auf zwei Jahre vor. Ein regelmäßiger Austausch sollte die längerfristige Niederlassung begrenzen. Für Arbeitgeber bedeutete ein solcher Wechsel aber auch den Verlust von Erfahrung. Für Beschäftigte konnte er eine Einkommensmöglichkeit beenden, bevor sich ihre wirtschaftlichen Ziele erfüllt hatten.
1964 wurde diese zweijährige Begrenzung aufgehoben. Die Entscheidung veränderte nicht mit einem Schlag die gesamte Anwerbepolitik. Sie zeigte jedoch, dass die betriebliche Nachfrage mit einem konsequenten Austausch der Belegschaften in Konflikt geriet. Je mehr ein Unternehmen von den eingearbeiteten Beschäftigten profitierte, desto weniger attraktiv wurde deren regelmäßige Ersetzung.
Bei längeren Aufenthalten stellte sich die Frage, ob die Familie nachkommen und die Kinder in Deutschland aufwachsen sollten. Dazu brauchte ein Haushalt eher eine eigene Wohnung als einen Platz im Wohnheim. Zugleich entstanden am Arbeitsort Beziehungen, die neben die Bindungen im Herkunftsland traten und eine endgültige Rückkehr erschweren konnten.
Rückkehr und erneute Einreise konnten sich über Jahre abwechseln; andere Menschen blieben schließlich dauerhaft. Die Geschichte der ersten Anwerbeabkommen führt deshalb über die Vertragsunterzeichnung hinaus in Entscheidungen, die weder die Regierungen noch die Unternehmen vollständig vorgeben konnten. In den Betrieben wurde die längere Beschäftigung zunehmend erwünscht. Außerhalb des Werktores musste erst ausgehandelt werden, welchen Platz dieselben Menschen mit ihren Familien erhalten würden.
Zum Weiterlesen
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Pierenkemper, T. (2017): Beschäftigung und Arbeitsmarkt. Entstehung und Entwicklung der modernen Erwerbsgesellschaft in Deutschland (1800–2000)*. Wirtschaftshistorische Einordnung der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte.
Schildt, A. (2007): Die Sozialgeschichte der Bundesrepublik Deutschland bis 1989/90*. Darstellung von Arbeitsmigration und den gesellschaftlichen Folgen längerer Aufenthalte.
Bildnachweise
Das DOMiD-Archiv in Köln-Ehrenfeld. Timo Glatz for Museum Selma. CC BY-SA 4.0. Dateiquelle.
Vertragsschluss: Unterzeichnung des deutsch-spanischen Anwerbeabkommens, 29. März 1960. Bundesarchiv, B 145 Bild-F008013-0006 / Unterberg, Rolf. CC BY-SA 3.0 de.
Arbeitsmigration: Italienische Arbeiterinnen bei Stollwerck, 4. Juni 1962. Bundesarchiv, B 145 Bild-F013093-0001 / Unterberg, Rolf. CC BY-SA 3.0 de.




