Am 20. Dezember 1963 begann in Frankfurt am Main die Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Robert Mulka und andere. 22 Männer waren wegen Verbrechen im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz angeklagt. Zu ihnen gehörten frühere SS-Angehörige, die nach dem Krieg über Jahre im zivilen Leben der Bundesrepublik gelebt hatten.
Bis zu diesem Beginn waren umfangreiche Ermittlungen notwendig gewesen. Überlebende hatten Täter benannt und Zeugen ausfindig gemacht. Staatsanwälte mussten Hinweise prüfen und einzelne Tatbeiträge feststellen. Dass Auschwitz allgemein als Ort des Massenmordes bekannt war, ersetzte vor einem Strafgericht noch nicht den Nachweis, welche Verbrechen ein bestimmter Angeklagter begangen hatte.
Hinweise, die ein Verfahren in Gang bringen

1958 zeigte der ehemalige Auschwitz-Häftling Adolf Rögner bei der Stuttgarter Staatsanwaltschaft Wilhelm Boger an. Boger hatte zur Politischen Abteilung des Lagers gehört, die unter den Häftlingen besonders gefürchtet war. Rögner benannte mögliche Zeugen. Hermann Langbein vom Internationalen Auschwitz-Komitee drängte darauf, die Hinweise weiterzuverfolgen, und unterstützte die Suche nach Überlebenden, die aussagen konnten.
Im Januar 1959 erreichten weitere Dokumente den hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer. Der Journalist Thomas Gnielka hatte sie von dem Überlebenden Emil Wulkan erhalten. Sie hielten Erschießungen von Häftlingen und die Namen beteiligter SS-Männer fest. Schriftstücke der Lagerverwaltung verbanden sich damit mit den Erinnerungen von Menschen, die das Lager überlebt hatten.
Bauer setzte sich für eine zusammenhängende Untersuchung ein. Dafür musste zunächst die gerichtliche Zuständigkeit geklärt werden, denn Auschwitz lag außerhalb der Bundesrepublik. 1959 übertrug der Bundesgerichtshof Untersuchung und Entscheidung an das Frankfurter Gericht. Damit war die Grundlage geschaffen, einen größeren Komplex von Taten gemeinsam zu verfolgen.
Ermitteln über Ländergrenzen hinweg
Der Prozess begann nicht mit der ersten strafrechtlichen Verfolgung von Auschwitz-Tätern überhaupt. Polnische Gerichte hatten bereits nach Kriegsende Verfahren geführt, unter anderem gegen Lagerkommandant Rudolf Höß. Auch in der Bundesrepublik waren zuvor einzelne frühere Lagerangehörige angeklagt worden. Das Frankfurter Verfahren sollte jedoch einen wesentlich umfassenderen Zusammenhang erfassen.
Um die im Ausland lebenden Überlebenden zu erreichen und verstreute Dokumente zusammenzuführen, mussten die Ermittler über Ländergrenzen hinweg arbeiten. Manche Unterlagen waren vernichtet, andere nur über ausländische Archive zugänglich. Die politischen Gegensätze des Kalten Krieges erschwerten diese Zusammenarbeit, verhinderten sie aber nicht vollständig.
Den ehemaligen Häftlingen kam dabei eine Aufgabe zu, die keine Behörde einfach übernehmen konnte. Sie kannten Namen und Lebenswege anderer Überlebender. Ihre Verbindungen ermöglichten es, Menschen für eine Aussage zu erreichen. Die Suche nach Zeugen war deshalb zugleich eine Fortsetzung jener Kontakte, die nach der Befreiung über Ländergrenzen hinweg entstanden waren.
Für Bauer und die Frankfurter Ermittler ging es um konkrete Beschuldigte und zugleich um das Funktionieren des Lagers. Die Verbrechen waren arbeitsteilig organisiert gewesen. Wer über einen einzelnen Vorgang sprechen sollte, musste erklären können, an welchem Ort er sich befunden hatte und welche Aufgaben die dort eingesetzten Männer ausübten. Aus den einzelnen Ermittlungen entstand so ein umfangreiches Bild der Lagerorganisation.
Die Überlebenden im Zeugenstand
Während der langen Hauptverhandlung sagten zahlreiche ehemalige Häftlinge aus. Sie berichteten über Erfahrungen, die Jahrzehnte zurücklagen und häufig mit dem Tod von Angehörigen verbunden waren. Vor ihnen saßen nun Menschen, die sie aus dem Lager kannten. Ihre Aussagen sollten dem Gericht helfen, bestimmte Angeklagte mit bestimmten Verbrechen zu verbinden.
Am 5. Oktober 1964 berichtete Filip Müller, der als Häftling im sogenannten Sonderkommando an den Krematorien hatte arbeiten müssen, über seine Beobachtungen. Auf die Frage nach Wilhelm Boger unterschied er genau: 1942 habe er ihn dort nicht gesehen, 1943 sei er wiederholt mit dem Fahrrad und einer Aktentasche gekommen. Müller verband diese Besuche mit den kurz darauf eintreffenden Menschen, die zur Erschießung gebracht wurden. Was Boger in der Dienststube tat, erklärte er dagegen ausdrücklich nicht zu wissen.
An dieser Aussage zeigte sich, was das Gericht auseinanderhalten musste: Müllers eigene Wahrnehmung reichte bis zu bestimmten Begegnungen und Abläufen, aber nicht in jedes Zimmer der Lagerverwaltung. Für die Zeugen konnten solche genauen Nachfragen zugleich eine zusätzliche Belastung bedeuten. Das Gericht musste zwischen einer sicheren Erinnerung und einer möglichen Verwechslung unterscheiden. Die Zeugen wurden nach genauen Abläufen und Zeitpunkten gefragt. Was sie als zusammenhängende Erfahrung von Verfolgung mitbrachten, musste in Aussagen über bestimmte strafbare Handlungen übersetzt werden.
Die Verteidigung griff Unsicherheiten und Widersprüche auf. Ein Abstand von mehr als zwanzig Jahren ließ sich dabei gegen die Verlässlichkeit einzelner Erinnerungen verwenden. Für die Zeugen konnte dadurch der Eindruck entstehen, dass ihre Glaubwürdigkeit selbst zur Verhandlung stand. Das Gericht musste ihre Aussagen prüfen, durfte aber die Schwierigkeiten der Erinnerung unter den Bedingungen des Lagers nicht mit der Unwahrheit eines Berichts gleichsetzen.
Die Angeklagten schilderten ihre Rolle häufig als begrenzte Tätigkeit innerhalb einer großen Organisation. Sie bestritten Kenntnisse oder verwiesen auf Befehle. Die Aussagen der Überlebenden konnten solche Einlassungen mit eigenen Beobachtungen konfrontieren. Gerade diese Begegnung machte den Abstand zwischen einer nachträglich beschriebenen Dienstaufgabe und den Folgen für die Häftlinge sichtbar.
Ein Massenverbrechen und die Schuld des Einzelnen
Das Gericht musste nach dem geltenden deutschen Strafrecht urteilen. Die Zugehörigkeit zum Lagerpersonal reichte für eine Verurteilung wegen einer bestimmten Tat nicht aus. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger mussten Handlungen oder Formen der Mitwirkung belegen, die sich dem jeweiligen Angeklagten zurechnen ließen.
Diese Anforderung hatte erhebliche Folgen für die Beweisführung. Ein Überlebender konnte sicher wissen, dass an einem Ort Menschen ermordet worden waren, ohne den einzelnen Beteiligten ausreichend identifizieren zu können. Die historische Gewissheit über das Verbrechen und die strafrechtliche Beweislage gegenüber einer bestimmten Person konnten deshalb auseinanderfallen.
Hinzu kam die damalige Unterscheidung zwischen Tätern und Gehilfen. Bei der Beteiligung an befohlenen Morden fragte das Gericht auch danach, ob ein Angeklagter die Tat als eigene gewollt oder vor allem fremde Zwecke unterstützt hatte. Wer als Gehilfe eingeordnet wurde, konnte trotz der Beteiligung an massenhaften Tötungen eine zeitlich begrenzte Strafe erhalten.
Diese Betrachtung war umstritten. Sie konnte Männern zugutekommen, die sich als ausführende Angehörige einer Befehlskette darstellten. Das organisierte Zusammenwirken, das die Ermordung so vieler Menschen ermöglicht hatte, wurde dadurch in rechtlich unterschiedlich bewertete Einzelbeiträge aufgeteilt. Der Prozess machte diese Grenze der damaligen Rechtsprechung öffentlich sichtbar.
Die Urteile von 1965
Im August 1965 verkündete das Gericht die Urteile gegen die zwanzig noch im Verfahren verbliebenen Angeklagten. Sechs erhielten lebenslange Zuchthausstrafen. Robert Mulka, der als Adjutant des Lagerkommandanten gedient hatte, wurde wegen Beihilfe zu gemeinschaftlichem Mord zu vierzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Andere Angeklagte erhielten weitere zeitlich begrenzte Strafen; für einen galt das Jugendstrafrecht. Drei wurden aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Für Überlebende konnten solche Ergebnisse weit hinter der Bedeutung der begangenen Verbrechen zurückbleiben. Der Unterschied zwischen den vielen Toten und den begrenzten Haftstrafen war schwer zu vermitteln. Die Freisprüche erklärten nicht, dass Auschwitz weniger verbrecherisch gewesen wäre. Sie bezogen sich darauf, ob die Schuld des jeweiligen Angeklagten im Verfahren ausreichend nachgewiesen worden war.
Die öffentliche Auseinandersetzung reichte über das Urteil hinaus. Zeitungen berichteten über die Aussagen und über die früheren Tätigkeiten der Angeklagten. Die Berichte verbanden die Verbrechen in Auschwitz mit konkreten Handlungen von Männern, die inzwischen als Nachbarn oder Kollegen lebten. Die Entscheidungen der NS-Führung wurden dadurch bis zu ihrer Ausführung im Lager zurückverfolgt.
Ein großer Teil der Vernehmungen war auf Tonband aufgenommen worden. Die Aufnahmen dienten zunächst der Arbeit des Gerichts und sollten nicht automatisch als dauerhafte historische Sammlung bestehen bleiben. Ihr Erhalt sicherte jedoch die Stimmen der Zeugen. In ihnen lässt sich bis heute hören, wie ein Überlebender auf eine Nachfrage reagierte und welche Mühe es kosten konnte, vor einem deutschen Gericht noch einmal über Auschwitz zu sprechen.

Zum Weiterlesen
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Gross, R./Renz, W. (Hg.) (2013): Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965). Kommentierte Quellenedition*. Dokumentation der Anklage und der gerichtlichen Entscheidungen mit wissenschaftlichen Erläuterungen.
Angster, J. (2012): Die Bundesrepublik Deutschland 1963–1982. Reform und Krise*. Einordnung des Prozesses in die veränderte öffentliche Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus.
Bildnachweise
Das Haus Gallus in Frankfurt, Aufnahme von Oktober 2009. Dontworry. CC BY-SA 3.0. Dateiquelle.
Gedenktafel: Gedenktafel für Fritz Bauer, Aufnahme 2017. Wikimedia Commons, Simsalabimbam. CC BY-SA 4.0.
Fritz Bauers Wohnhaus: Haus in Frankfurt am Main, 29. Mai 2017. Wikimedia Commons, Frank C. Müller. CC BY-SA 4.0.




