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Das Blutbad an der Raab – Ein König auf den Knien

Am Abend der blutigen Schlacht von Menfö legte der Herrscher sein königliches Gewand ab. Barfuß und in ein Büßerkleid gehüllt, schritt Heinrich III. im Jahr 1044 über das Feld an der Raab und stimmte das Kyrie eleison an. Der Salier fiel vor dem lebenspendenden Holz des Heiligen Kreuzes auf die Knie, um sich vor Gott zu demütigen und ihm den militärischen Sieg zuzuschreiben. Unmittelbar nach diesem Akt der Unterwerfung verzieh der Herrscher allen Widersachern, die sich in der Vergangenheit gegen ihn versündigt hatten. Das anwesende Heer und die versammelten Großen ahmten die Haltung des Königs nach. Sie knieten demütig nieder und vergaben ihren eigenen Schuldigern gemäß den Geboten des christlichen Vaterunsers.

Lehnsbande statt Expansion

Inthronisierung von König Peter I. durch König Heinrich III.

Der Kriegszug nach Ungarn, der diesem Moment vorausgegangen war, zielte primär darauf ab, das Bündnissystem über die Reichsgrenzen hinweg zu stabilisieren und die persönliche Loyalität auswärtiger Machthaber zu sichern. Nach dem hart erkämpften Sieg über den ungarischen Konkurrenten Samuel Aba bei Menfö forderte der Salier greifbare Garantien der Unterordnung ein. Zu Pfingsten 1045 übergab der durch ihn unterstützte König Peter I. in Stuhlweißenburg das Königreich symbolisch mit einer vergoldeten Lanze und leistete einen persönlichen Treueschwur. Zusätzlich schworen auch ungarische Große dem Salier die Treue, wodurch das Nachbarland die Oberhoheit des Reiches auf breiter Basis anerkannte. Ähnliche rechtliche Bindungen etablierte der König auch gegenüber den Machthabern in Polen oder Böhmen, um seine Autorität an den Rändern des Herrschaftsgebietes zu verankern.

Ein theokratisches Herrscherverständnis

Hinter dieser Politik stand ein durchgängig religiöses Herrschaftsverständnis. Entsprechend reiht sich die kollektive Bußszene von Menfö nahtlos in die bisherige Biografie Heinrichs III. ein. Bereits bei der Beerdigung seiner Mutter Gisela hatte sich der Monarch des königlichen Purpurs entledigt, sich mit ausgestreckten Armen auf den Boden geworfen und in aller Öffentlichkeit das göttliche Erbarmen erfleht. Im Herbst 1043 bestieg er bei einer Diözesansynode in Konstanz persönlich das erhöhte Lesepult, den Ambo, um das versammelte Volk zum Frieden zu mahnen. Der Herrscher verzieh in diesem Rahmen sämtliche Vergehen gegen seine Person und erließ im Anschluss ein verbindliches Friedensedikt. Am darauffolgenden Weihnachtsfest nutzte er die theologische Botschaft des Tagesevangeliums, um Majestätsverbrechern ihre Taten zu vergeben und die gegenseitige Verzeihung auszurufen.

Der König verkündete den Rechtsfrieden allein kraft seiner souveränen Autorität und christlichen Barmherzigkeit – ohne die regionalen Schwureinungen1 und Strafandrohungen der französischen Gottesfriedensbewegung. Er verzichtete bei seinen weitreichenden Vergebungsakten zudem völlig auf zeitliche Befristungen oder die gezielte Einschränkung zukünftiger Fehden. Hofnahe Gelehrte wie der Hofkapellan Wipo und Abt Berno von Reichenau prägten dieses spezifisch theokratische Amtsverständnis entscheidend mit. Wipo hatte dem Herrscher bereits in jungen Jahren hundert Merkverse verfasst, die den Monarchen systematisch auf seine Pflichten vorbereiten sollten. Gemäß diesen Leitsätzen bedeutete Herrschen in erster Linie, das Gesetz zu achten und Barmherzigkeit zu üben.

Heinrich begriff sein Amt folglich als Instrument einer göttlichen Ordnungsmacht. In königlichen Urkunden rechtfertigte er seine Entscheidungen mit der Verpflichtung, den Zustand der katholischen Kirche zu verbessern und die Zügel der Gerechtigkeit im Namen Gottes zu lenken. Der Salier griff in diesen Rechtstexten auf eine prägnante Formulierung Papst Gregors des Großen zurück, wonach Gott zu dienen gleichbedeutend mit Herrschen sei („Deo servire regnare est“). Die Förderung kirchlichen Besitzes verstand der König dabei ganz konkret als seinen herrscherlichen Dienst an Gott. Die enorme Freigebigkeit des Monarchen gegenüber religiösen Institutionen war demnach stark von der eschatologischen Hoffnung getrieben, für sein irdisches Wirken die hundertfache Frucht im Himmel zu ernten.

Die Administration der Macht

Heinrich III. übergibt das Goldene Buch (ein Evangeliar) an die heilige Maria, die Kirchenpatronin von Speyer. Maria legt segnend der Kaiserin Agnes die Hand auf. 

Die materielle Basis für diese ausgreifende Politik und die weitreichenden Stiftungen hatte Heinrich III. direkt von seinem Vater Konrad II. übernommen. Der König verfügte anfangs in Personalunion über das Herzogtum Schwaben sowie über Bayern und Kärnten und beherrschte zudem das Königreich Burgund – insgesamt eine gewaltige territoriale Machtballung. Um die absehbare administrative Überforderung des reisenden Hofes abzuwenden, vergab der Herrscher die süddeutschen Amtsherzogtümer nach einiger Zeit wieder als Lehen an ausgewählte Große.

In Burgund etablierte der Salier eine eigenständige Kanzlei zur effektiveren Verwaltung der dortigen Rechtsangelegenheiten. Auch die Suche nach einer geeigneten Ehefrau orientierte sich an den politischen Erfordernissen dieses strategisch wichtigen Raumes. Zu Pfingsten 1042 fiel die Wahl auf Agnes von Poitou, deren Familie ansonsten handfeste Erbansprüche auf das burgundische Territorium hätte anmelden können. Die festliche Hochzeit im November 1043 im rheinhessischen Ingelheim neutralisierte diese latente Gefahr. Der Herrscher verknüpfte auf diese Weise seine Heiratspolitik geschickt mit der Herrschaftssicherung in Burgund.


Zum Weiterlesen

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Laudage, J. (2024): Die Salier. Das erste deutsche Königshaus.*

Weinfurter, S. (2008): Das Jahrhundert der Salier 1024–1125: Kaiser oder Papst?*

Bildnachweis

Titel: Schlacht bei Menfö, Ungarischen Bilderchronik, 14. Jahrhundert. Links unten die Hinrichtung von Sámuel Aba und rechts unten das Büßen Heinrichs III. nach der Schlacht.

Alle Bilder gemeinfrei.

Fußnoten

  1. Eine Schwureinung (lateinisch coniuratio) bezeichnet im mittelalterlichen Europa einen feierlichen Zusammenschluss von Personen, der durch einen gegenseitigen Schwur rechtlich und religiös besiegelt wurde ↩︎

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