Im Frühjahr 1933 griff die neue Regierung in kurzer Folge in die föderale Ordnung des Reiches ein. Innerhalb weniger Monate verloren die Länder sowie die zentralen gesellschaftlichen Organisationen ihre Eigenständigkeit. Der Begriff Gleichschaltung bezeichnete diesen Prozess: die systematische Unterordnung aller Institutionen unter die Führung der NSDAP.
Eingriffe in die Länder
Bereits Anfang März 1933 setzte die Reichsregierung in mehreren Ländern kommissarische Innenminister ein, die über die jeweilige Polizei verfügten. Politische Gegner wurden aus ihren Ämtern gedrängt. Am 31. März folgte das „Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“. Es löste die Landtage auf und setzte sie ohne Neuwahlen auf Grundlage des Reichstagswahlergebnisses vom 5. März neu zusammen – unter Ausschluss der KPD-Mandate. Am 7. April 1933 entzog das „Zweite Gesetz zur Gleichschaltung“ den Ländern ihre Eigenstaatlichkeit. Es schuf das Amt des Reichsstatthalters, der Landesregierungen ernennen und entlassen konnte. Damit gingen Gesetzgebung und Personalhoheit faktisch auf das Reich über.
Ausschaltung der Parteien und Verbände

Parallel dazu wurde die Vielfalt der politischen und gesellschaftlichen Kräfte zerschlagen. Nachdem kommunistische Mandate bereits im März faktisch annulliert worden waren, besetzten SA und Polizei am 2. Mai 1933 die Gewerkschaftshäuser. An die Stelle der freien Gewerkschaften trat die Deutsche Arbeitsfront unter Robert Ley. Unter massivem Druck lösten sich in den Folgewochen weitere Parteien selbst auf; die SPD wurde am 22. Juni verboten. Das „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“ vom 14. Juli 1933 erklärte die NSDAP schließlich zur einzigen zugelassenen Partei. Dass dieser Umbruch so rasch gelang, lag nicht allein an der Gewalt: Viele Organisationen waren durch die wirtschaftliche und parlamentarische Dauerkrise der Vorjahre erschöpft oder hofften, durch vorauseilende Anpassung den Kern ihrer Institutionen zu retten.
Verwaltung und Berufsbeamtentum
Die personelle Absicherung dieser Umgestaltung erfolgte durch das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933. Es ermöglichte die Entlassung von Beamten, die als politisch unzuverlässig oder nach nationalsozialistischer Definition als „nicht arisch“ galten. Von der lokalen Verwaltung bis zu den Hochschulen wurde der Staatsdienst auf bedingungslose Loyalität ausgerichtet. Behördenentscheidungen folgten primär dem politischen Willen der Führung; das formale Recht trat als bindender Maßstab zurück.
Ein Staat unter einer Führung
Bis zum Sommer 1933 war das System der Weimarer Republik weitgehend umgeformt. Die Grundlage für diese schnelle Machtbündelung bildeten das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 sowie die Reichstagsbrandverordnung, die der Regierung weitreichende Befugnisse zur Gesetzgebung und zur Aussetzung von Grundrechten verliehen. Durch dieses Zusammenspiel von offenem Terror und formal legalisierten Maßnahmen wurde jede Gegenwehr durch Parlamente oder Gerichte unterdrückt. Während die alten Strukturen formell oft als „leere Hüllen“ bestehen blieben, waren sie nun vollständig in den nationalsozialistischen Herrschaftsapparat eingegliedert. Im weiteren Verlauf stellte sich nur noch die Frage, wie die Gewalt innerhalb dieses neuen Monopols kontrolliert werden würde – insbesondere im Spannungsfeld zwischen der SA und den traditionellen staatlichen Organen.
Zum Weiterlesen
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- Ian Kershaw (2009): Hitler 1889–1945 – Standardwerk zur frühen Biographie und zur ideologischen Formierung Hitlers.*
- Volker Ullrich (2013): Hitler. Aufstieg 1889–1939 – gut lesbare Gesamtdarstellung mit starkem biographischem Zugriff.*
- Sebastian Haffner (1981): Anmerkungen zu Hitler – Klassiker.*
Bildnachweis
Titel: Hitler mit Goebbels beim Presseempfang, April 1934. Bundesarchiv, Bild 102-14492. CC BY-SA 3.0.
Alle weiteren Bilder gemeinfrei.




